Jahresabschlüsse / betriebliche Steuererklärungen

Sowohl für das Finanzamt als auch für Kreditinstitute sind Jahresabschlüsse zu erstellen. Eine Einheitsbilanz, die die handelsrechtlichen und auch die steuerrechtlichen Vorschriften erfüllt, gibt es so gut wie gar nicht mehr. In vielen Fällen muss daher neben der Handelsbilanz eine davon abweichende Steuerbilanz erstellt werden.


Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften mit nicht mindestens einem persönlichen Gesellschafter sind nach den Vorschriften der §§ 325 ff HGB verpflichtet ihren Jahresabschluss in elektronischer Form beim Bundesanzeiger offenzulegen bzw. zu hinterlegen. Für bestimmte Unternehmen können Offenlegungserleichterungen in Anspruch genommen werden.

 

Für Einnahmen-Überschussrechnungen muss die sog. Anlage EÜR in elektronischer Form beim Finanzamt eingereicht werden. Nach § 5 b EStG sind jetzt auch die Inhalte von Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen nach amtlich vorgeschriebenen Datensatz durch Datenfernübertragung an die Finanzbehörden zu übermitteln.
Betriebliche Steuererklärungen für Gewerbetreibende und selbständig Tätige sind ebenfalls in elektronischer Form beim Finanzamt einzureichen.


Wir erstellen für Sie Ihre Jahresabschlüsse, Gewinnermittlungen und Steuererklärungen und erfüllen für die die gesetzlich vorgeschriebenen Offenlegungs- und Datenübermittlungspflichten.

 


Im Rahmen der Jahresabschlusserstellung suchen und finden wir für Sie die optimalen Lösungen.

 

 

 

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